gefahrgutausnahmeverordnung
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Deutsche Rechtsvorschrift. Enthält __national__ anwendbare Ausnahmen, die den Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen erleichtern können. | Deutsche Rechtsvorschrift. Enthält __national__ anwendbare Ausnahmen, die den Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen erleichtern können. | ||
- | Diese Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, | + | Diese Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, |
Eine der beliebtesten Ausnahmen ist die Nr. 18. Mit ihr darf (unter Bedingungen!) auf Einträge im [[beförderungspapier|Beförderungspapier]] oder sogar gänzlich auf das Beförderungspapier verzichtet werden. | Eine der beliebtesten Ausnahmen ist die Nr. 18. Mit ihr darf (unter Bedingungen!) auf Einträge im [[beförderungspapier|Beförderungspapier]] oder sogar gänzlich auf das Beförderungspapier verzichtet werden. | ||
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+ | Ausnahme Nr. 20 erlaubt die Beförderung von Abfallgruppen ohne eindeutige Klassifizierung. Dadurch werden u.a. Schadstoffsammlungen ermöglicht, | ||
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+ | ==== Siehe auch ==== | ||
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gefahrgutausnahmeverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/13 09:39 von admin