befoerderer
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| Gemäß [[GGVSEB|GGVSEB]] generell derjenige, der mit dem [[Absender|Absender]] einen [[Beförderungsvertrag|Beförderungsvertrag]] schließt (der Vertrag kann mündlich, z.B. durch eine telefonische Beauftragung erfolgen). Ohne Vertrag ist der Beförderer auch Absender und muss dessen [[Pflichten|Pflichten]] mit wahrnehmen. | Gemäß [[GGVSEB|GGVSEB]] generell derjenige, der mit dem [[Absender|Absender]] einen [[Beförderungsvertrag|Beförderungsvertrag]] schließt (der Vertrag kann mündlich, z.B. durch eine telefonische Beauftragung erfolgen). Ohne Vertrag ist der Beförderer auch Absender und muss dessen [[Pflichten|Pflichten]] mit wahrnehmen. | ||
| - | Zu den Pflichten des Beförderers zählt die Auswahl einer geeigneten [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]], | + | Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Beförderers zählt die Auswahl einer geeigneten [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]], |
befoerderer.1606564187.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin
