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gegenstand

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 Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert.
  
-Zu den Gegenständen zählen z.B. [[batterie|Batterien]], Airbags oder Gasdruckdämpfer ("//Gegenstände unter pneumatischem Druck//").+Zu den Gegenständen zählen z.B.  [[batterie|Batterien]], [[kaeltemaschine|Kältemaschinen]] oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen.
  
 Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden; insbesondere große wie z.B. [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] eingehalten werden. Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden; insbesondere große wie z.B. [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] eingehalten werden.
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-Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit [[batterie|Batterien]], [[kaeltemaschine|Kältemaschinen]] oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen. 
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