gegenstand
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| Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. | Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. | ||
| - | Zu den Gegenständen zählen z.B. [[batterie|Batterien]], | + | {{ : |
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| - | Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden; insbesondere große wie z.B. [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ | + | Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ |
| ==== Siehe auch ==== | ==== Siehe auch ==== | ||
| → [[sco|Oberflächenkontaminierter Gegenstand]] | → [[sco|Oberflächenkontaminierter Gegenstand]] | ||
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gegenstand.1764172765.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin
