grosspackmittel
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Großpackmittel müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle 5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Deren Zulassung erteilt in Deutschland die [[bam|BAM]]. | Großpackmittel müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle 5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Deren Zulassung erteilt in Deutschland die [[bam|BAM]]. | ||
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+ | ===== Transport ===== | ||
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+ | Großpackmittel gelten als Versandstücke und können auf der Straße mit einer normalen [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] befördert werden. Eine Beförderung als [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige]] Sendung ist grundsätzlich möglich. | ||
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+ | Auf den [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] Schiene, Binnenschiff und See sind IBC zulässig. In der Luftfracht dürfen IBC grundsätzlich nur für Produkte der [[klassifizierung|Klassifizierung]] "//UN 3077 [[umweltgefaehrdend|Umweltgefährdender]] Stoff, [[fest|fest]], | ||
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+ | Bei der [[bezettelung|Bezettelung]] von Großpackmitteln ist zu beachten, dass sie auf __zwei gegenüberliegenden Seiten__ erfolgen muss. | ||
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+ | → [[ibc-code|IBC-Code]] |
grosspackmittel.1736155306.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin