radioaktiv
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Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. | Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. | ||
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+ | Wer Produkte der Klasse 7 befördert, muss zudem einen [[gefahrgutmanagement|Management-Plan]] einführen. Das gilt ausdrücklich auch für freigestellte Versandstücke. | ||
+ | ==== Siehe auch ==== | ||
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+ | → [[dispergierbar|Dispergierbar]] | ||
radioaktiv.1695982578.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/29 12:16 von admin