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 Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen.
 +
 +Wer Produkte der Klasse 7 befördert, muss zudem einen [[gefahrgutmanagement|Management-Plan]] einführen. Das gilt ausdrücklich auch für freigestellte Versandstücke.
 +==== Siehe auch ====
 +
 + → [[dispergierbar|Dispergierbar]]
  
radioaktiv.1695982578.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/29 12:16 von admin