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-Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen.+Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen __immer__ der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. 
 + 
 +Wer Produkte der Klasse 7 befördert, muss zudem einen [[gefahrgutmanagement|Management-Plan]] einführen. Das gilt ausdrücklich auch für freigestellte Versandstücke. 
 +==== Siehe auch ==== 
 + 
 + → [[dispergierbar|Dispergierbar]]
  
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