radioaktiv
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Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. | Werden radioaktive Stoffe und Gegenstände befördert, ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden. Radioaktive Stoffe unterliegen immer der [[klassen|Klasse]] 7, auch wenn sie über [[nebengefahr|Nebengefahren]] verfügen. | ||
+ | Wer Produkte der Klasse 7 befördert, muss zudem einen [[gefahrgutmanagement|Management-Plan]] einführen. Das gilt ausdrücklich auch für freigestellte Versandstücke. | ||
==== Siehe auch ==== | ==== Siehe auch ==== | ||
→ [[dispergierbar|Dispergierbar]] | → [[dispergierbar|Dispergierbar]] | ||
radioaktiv.1734600931.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/12/19 10:35 von admin