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sondervorschrift_274

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sondervorschrift_274 [2025/03/17 13:49] – [Siehe auch] adminsondervorschrift_274 [2025/06/03 19:05] (aktuell) – [Anwendung] admin
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 ====== Sondervorschrift 274 ====== ====== Sondervorschrift 274 ======
  
-Sehr spezielle [[sondervorschrift|Sondervorschrift (SV)]] für den [[gefahrgut|Gefahrguttransport]]. :-?+Sehr spezielle [[sondervorschrift|Sondervorschrift]] für den [[gefahrgut|Gefahrguttransport]]. :-?
  
 ===== Grundlegend ===== ===== Grundlegend =====
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 Dabei ist zu beachten, was mit diesem Eintrag eigentlich erreicht werden soll: Der Zusatzeintrag richtet sich in erster Linie an [[rettungskraefte|Rettungskräfte]] bei einem [[zwischenfall|Zwischenfall]] mit Gefahrgut. Ein Beispiel: Dabei ist zu beachten, was mit diesem Eintrag eigentlich erreicht werden soll: Der Zusatzeintrag richtet sich in erster Linie an [[rettungskraefte|Rettungskräfte]] bei einem [[zwischenfall|Zwischenfall]] mit Gefahrgut. Ein Beispiel:
  
-UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, [[n.a.g|n.a.g.]], 9, III+UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, [[fest|fest]], [[n.a.g|n.a.g.]], 9, III
  
 ist //irgendein// umweltgefährdender Stoff. Was das genau ist und vor allem, welche Notmaßmahmen erforderlich sind, lässt sich aus dem Stoffnamen nur bedingt ableiten. Daher muss in den Papieren stehen: ist //irgendein// umweltgefährdender Stoff. Was das genau ist und vor allem, welche Notmaßmahmen erforderlich sind, lässt sich aus dem Stoffnamen nur bedingt ableiten. Daher muss in den Papieren stehen:
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 UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, n.a.g. **(enthält Zinkoxid)** , 9, III UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, n.a.g. **(enthält Zinkoxid)** , 9, III
  
-Sollte es sich um Gemische mit veränderten Eigenschaften handeln, ist es sogar zulässig, als Gefahrenauslöser Produkte zu benennen, die eine eigene Eintragung in den Regelwerken haben.+Sollte es sich um Gemische mit veränderten Eigenschaften handeln, ist es sogar zulässig, als Gefahrenauslöser Produkte zu benennen, die eine eigene Eintragung in den Regelwerken haben
 + 
 +UN 1987 Alkohole, n.a.g. **(enthält Ethanol, Isopropanol)**, 3, II
  
 ==== Wichtig ==== ==== Wichtig ====
  
-Die SV 274 muss nur angewandt werden, wenn dem Produkt die SV 274 zugeordnet ist. Das Suffix "n.a.g." allein reicht nicht dafür. Andererseits kennt das Gefahrgutrecht genug Einträge, die nicht aus "n.a.g." enden, aber dennoch die SV 274 aufweisen.+Die SV 274 muss nur angewandt werden, wenn dem Produkt die SV 274 zugeordnet ist. Das Suffix "n.a.g." allein reicht nicht dafür. Andererseits kennt das Gefahrgutrecht genug Einträge, die nicht auf "n.a.g." enden, aber dennoch die SV 274 aufweisen.
  
 ==== Siehe auch ==== ==== Siehe auch ====
sondervorschrift_274.1742215751.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin