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sprengstoffgesetz

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sprengstoffgesetz [2025/08/01 15:46] adminsprengstoffgesetz [2025/08/01 16:02] (aktuell) admin
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 Deutsches Gesetz zum sicheren Umgang mit Sprengstoffen und zur endgültigen Verwirrung aller Gefahrgutrechts-Unterworfenen. Deutsches Gesetz zum sicheren Umgang mit Sprengstoffen und zur endgültigen Verwirrung aller Gefahrgutrechts-Unterworfenen.
  
-Das SprengG teilt [[Explosion|explosive]] Stoffe und [[gegenstand|Gegenstände]] mit Explosivstoff nach einer eigenen Systematik in verschieden [[klassen|Klassen]] ein (nicht zu verwechseln mit den Klassen des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]]). Ferner verlangt das SpengG für den Umgang mit bestimmten Sprengstoffen einen Befähigungsnachweis ("[[Sprengstoffbefähigungsschein|Sprengstoffbefähigungsschein]]"). Unter den Begriff „//Umgang//“ fällt auch explizit die Beförderung.+Das SprengG teilt [[Explosion|explosive]] Stoffe und [[gegenstand|Gegenstände]] mit Explosivstoff nach einer eigenen Systematik in verschieden [[klassen|Klassen]] ein (nicht zu verwechseln mit den Klassen des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]]). Ferner verlangt das SpengG für den Umgang mit bestimmten Sprengstoffen einen Befähigungsnachweis ("[[sprengstoffbefaehigungsschein|Sprengstoffbefähigungsschein]]"). Unter den Begriff „//Umgang//“ fällt auch explizit die Beförderung.
  
 Da SprengG und Gefahrgutrecht nicht harmonisiert sind, lässt sich vor allem für den [[befoerderer|Beförderer]] nicht ohne weiteres erkennen, ob sein [[fahrer|Fahrer]] auch einen Befähigungsschein benötigt. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Menge Sprengstoff so gering ist, dass der Transport als [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] durchgeführt werden darf. Dies wiederum lässt die absurde Situation entstehen, dass der Fahrer zwar weder den [[aufbaukurs|Aufbaukurs]] Klasse 1 noch die [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] benötigt, aber einen Sprengstoff-Befähigungsschein, da das SprengG keine [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelungen]] kennt. Da SprengG und Gefahrgutrecht nicht harmonisiert sind, lässt sich vor allem für den [[befoerderer|Beförderer]] nicht ohne weiteres erkennen, ob sein [[fahrer|Fahrer]] auch einen Befähigungsschein benötigt. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Menge Sprengstoff so gering ist, dass der Transport als [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] durchgeführt werden darf. Dies wiederum lässt die absurde Situation entstehen, dass der Fahrer zwar weder den [[aufbaukurs|Aufbaukurs]] Klasse 1 noch die [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] benötigt, aber einen Sprengstoff-Befähigungsschein, da das SprengG keine [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelungen]] kennt.
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