ungereinigt
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Wenn [[versandstueck|Versandstücke]] oder [[tank|Tanks]] [[leer|leer]] sind, aber noch Reste von [[gefahrgut|Gefahrgütern]] enthalten, bezeichnet das Gefargutrecht sie als "// | Wenn [[versandstueck|Versandstücke]] oder [[tank|Tanks]] [[leer|leer]] sind, aber noch Reste von [[gefahrgut|Gefahrgütern]] enthalten, bezeichnet das Gefargutrecht sie als "// | ||
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+ | Näher definiert ist das nicht. Wenn die vorhandenen Reste aus einer Umschließung nur mit erheblichem Aufwand herausgebracht werden können, kann diese aber als // | ||
Für diese Umschließungen müssen Pflichteinträge im [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]] vorgenommen werden. Die meisten ungereinigten leeren Versandstücke erhalten die [[befoerderungskategorie|Beförderungskategorie]] 4, was für [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige Transporte]] spannend ist. | Für diese Umschließungen müssen Pflichteinträge im [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]] vorgenommen werden. Die meisten ungereinigten leeren Versandstücke erhalten die [[befoerderungskategorie|Beförderungskategorie]] 4, was für [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige Transporte]] spannend ist. | ||
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