verpacker
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| - | Verpacker i.S.d. [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] ist, wer Gefahrgüter in [[versandstueck|Versandstücke]] einbringt. Als Verpacker i.S.d. Vorschriften gilt auch, wer Sendungen verändert; z.B. indem Versandstücke aus einem Container entladen und auf Palette gepackt werden. | + | Verpacker i.S.d. [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] ist, wer Gefahrgüter in [[versandstueck|Versandstücke]] einbringt. |
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| + | Dabei ist unerheblich, | ||
| Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verpackers gehört neben der Beachtung der [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisungen]] u.a. die deutlich sichtbare [[bezettelung|Bezettelung]]. | Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verpackers gehört neben der Beachtung der [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisungen]] u.a. die deutlich sichtbare [[bezettelung|Bezettelung]]. | ||
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