====== Abfall ====== Stoffe, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Definiert im [[abfallgesetz|Abfallgesetz]]. Das Abfallrecht kennt grundsätzlich zwei Definitionen * Subjektiver Abfallbegriff: Der Abfallbesitzer hat für das Produkt keine Verwendung mehr. * Objektiver Abfallbegriff: Der Abfallbesitzer kann das Produkt nicht mehr zu seinem ursprünglich Zweck einsetzen. Der objektive Abfallbegriff ist ausdrücklich auch dann zu bejahen, wenn es eine mögliche Zweitnutzung gibt. [[fahrzeug|Fahrzeuge]], die Abfälle transportieren, müssen mit der [[Abfallwarntafel|Abfallwarntafel]] gekennzeichnet sein. Das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] kennt Abfälle nur sehr untergeordnet. Einige Abfälle haben eine eigene [[un-nummer|UN-Nummer]] (z.B. //UN 2002 Zelluloid, Abfall, 4.2, III//). Andernfalls muss dem [[stoffname|Stoffnamen]] das Wort "//Abfall//" vorangestellt werden.