====== Auffangbehälter ====== Behälter zum Auffangen von irgendetwas. Eigentlich selbsterklärend. Da aber zur [[schutzausruestung|Schutzausrüstung]] für [[gefahrgut|Gefahrguttransporte]] auf der Straße gemäß [[adr|ADR]] ein Auffangbehälter gehört, wird die Frage, was denn eigentlich ein wahrer und rechtschaffener Auffangbehälter ist, schnell spannend. Daher ein paar klare Aussagen, die jeder Rechtsunterworfene in den aktuellen Vorschriften nachlesen kann: ===== Mitführpflicht ===== Der Auffangbehälter gehört zur Schutzausrüstung für [[kennzeichnungspflichtig|kennzeichnungspflichtige]] Sendungen. Bei [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporten ist er also auch nicht vorgeschrieben. Zudem muss der Auffangbehälter __nur__ mitgeführt werden, wenn Produkte befördert werden, die einen dieser [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] als [[hauptgefahr|Hauptgefahr]] oder [[nebengefahr|Nebengefahr]] tragen: * 3 * 4.1 * 4.3 * 8 * 9 Für alle anderen Gefahrzettel darf auf den Auffangbehälter verzichtet werden. Nachzulesen in 8.1.5.3 ADR oder im [[unfallmerkblatt|Unfallmerkblatt]]. Für den Gefahrzettel **9A** ([[lithiumbatterie|Lithium]]- oder [[natriumbatterie|Natrium-Batterien]]) ist übrigens ausdrücklich __kein__ Auffangbehälter erforderlich. ===== Material ===== Mit der Einführung des Unfallmerkblattes für alle Güter im Jahr 2009 wurde die Mitführpflicht der Schutzausrüstung vereinheitlicht. Darin enthalten war ein Auffangbehälter aus //Kunststoff//. Diese Materialanforderung wurde mit der Revision des Unfallmerkblattes/ In-Kraft-Treten des ADR 2011 zurückgezogen. Er darf seitdem also aus __jedem__ Material bestehen. ===== Größe ===== Egal. Keine Gefahrgutvorschrift oder diesbezügliche Auslegung trifft eine Aussage zur Größe. Siehe auch → Anwendung. ===== Anwendung ===== Die deutsche [[rseb|RSEB]] trifft indirekt noch eine Aussage zum Auffangbehälter in 8-3.S: "//Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutz­ziel entsprechend geeignet sein.//" Wenn also Benzin befördert wird, kann ein Kunststoffbehälter grundsätzlich als geeignet angesehen werden. Der gleiche Behälter wird aber bei geschmolzenem Aluminium einfach nur verdampfen, ist dann also ungeeignet. Leider wird bei dieser Betrachtung gerne das übergeordnete Schutzziel aus den Augen verloren. Denn bevor der [[fahrer|Fahrzeugführer]] mit dem Auffangbehälter die Umwelt vor auslaufendem Gefahrgut schützt, muss sich der Fahrer zunächst __selbst__ schützen. Wenn also eine kleine Undichtigkeit Produkt aus einem [[fass|Fass]] austreten lässt, kann der Auffangbehälter eine geeignete Maßnahme ohne Selbstgefährdung darstellen. Tritt ein dicker Strahl aus einem [[tank|Tank]] aus, ist auch ein sehr großer Auffangbehälter sinnfrei. Zudem würde der Fahrer sich beim Aufstellen schnell selbst in Gefahr bringen. ===== Fazit ===== {{ :artikel_koffer_alle_02-b.jpg?300|}} Der Kaffeebecher ist wohl eher als Scherz denn als Auffangbehälter anzusehen. Alles andere, was [[fluessig|flüssigkeitsdicht]] ist und in Anbetracht der Ladung kein völliger Unfug ist, muss als Auffangbehälter akzeptiert werden. Und damit ist der //Schutzausrüstungskoffer//, der nahezu der Standard in der Schutzausrüstung ist, ebenfalls ein geeigneter Auffangbehälter (und wird als solcher von nahezu allen Anbietern ausgewiesen). Ausrüstung in die Fahrerkabine kippen (oder notfalls auf den Boden, immerhin sprechen wir hier von Gefahr im Verzug), drunter stellen, fertig. Die meisten Koffer kommen übrigens auf 10L Fassungsraum und mehr.