====== Ausnahme ====== Erleichterung von [[gefahrgut|Gefahrgut]]-Vorschriften. ===== Einzelausnahmen ===== Dürfen unter Auflagen gemäß §5 [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] von der //nach Landesrecht zuständigen Stelle// erteilt werden. Das ist [[i.d.r|i.d.R.]] das [[verkehrsministerium|Verkehrsministerium]] des Bundelandes oder eine direkt darunter angesiedelte Behörde. Wechselt leider auch immer mal wieder. Diese Ausnahmen können für eine Anzahl an Transporten oder einen Zeitraum begrenzt werden. Die Auflagen sollen die Sicherheit des Transportes auf gleichem Niveau halten wie bei vollständiger Einhaltung der Vorschriften. Einzelausnahmen sind grundsätzlich möglich, realistisch aber nur in sehr engen Grenzen erhältlich. Ausnahmen, die primär wirtschaftliche Interessen verfolgen, erfahren generell die Ablehnung. ===== Allgemeine Ausnahmen ===== Die deutsche [[gefahrgutausnahmeverordnung|GGAV]] enthält Ausnahmen, die ohne Antrag von jedem Gefahrgutanwender genutzt werden dürfen. Siehe dort. ===== Internationale Ausnahmen ===== Grenzüberschreitende Ausnahmen sind grundsätzlich denkbar und möglich, wenn die beteiligten Staaten zustimmen. Hier handelt es sich jedoch eher um [[gefahrgut-yeti|Gefahrgut-Yetis]]. Mit den [[multilaterale_vereinbarung|multilateralen Vereinbarungen]] (siehe dort) zwischen einzelnen Staaten git es aber ein Pendant zur nationalen GGAV. ---- ===== In eigener Sache ===== Sie möchten eine Ausnahme nutzen oder eine Einzelausnahme beantragen? [[https://www.gefahrgutberater.de/dienstleistungen/behoerden.html|Unterstützung erhalten Sie hier]].