====== Beauftragte Person Gefahrgut (bPG) ====== Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("//Handeln für einen Anderen//"). Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. Der Unternehmer, dem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten delegieren. Eine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person Beauftragte Personen sind daher: * in leitender Funktion (z.B. Versandleiter) * als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar) * eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung ---- ==== In eigener Sache ==== Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte [[https://www.gefahrgutberater.de/schulungen/beauftragteperson.html|Schulungen für beauftragte Personen]] hier an.