====== Beauftragte Person Gefahrgut (bPG) ====== Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("//Handeln für einen Anderen//"), zu finden im §9 OWiG. Der Begriff steht dort allerdings nicht wörtlich. Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. Der Unternehmer, dem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten intern delegieren. Eine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person Beauftragte Personen sind daher: * in leitender Funktion (z.B. Versandleiter) * als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar) * eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung Die Erfüllungsgehilfen der bPG sind die → [[sonstige_verantwortliche_person|sonstigen verantwortlichen Personen]]. ==== Trivia ==== Die [[gefahrgutbeauftragtenverordnung|Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)]] hatte lange Jahre die beauftragten Personen ausdrücklich benannt bzw. ihre Pflichten erfasst. Da sie aber gleichzeitig im OWiG stehen, wurden diese Passagen inzwischen ersatzlos gestrichen. Weniger ist die Verantwortung dadurch natürlich nicht geworden... Die inzwischen übliche Abkürzung "//bPG//" für "//beauftragte Person Gefahrgut//" geht auf den [[bwakuefi|BwAküFi]] zurück. ---- ==== In eigener Sache ==== Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte [[https://www.gefahrgutberater.de/schulungen/beauftragteperson.html|Schulungen für beauftragte Personen]] hier an.