====== Begrenzte Menge ====== {{ :lq.png?nolink&200|}} - Falsche Bezeichnung für //[[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige]]// Beförderungen [[gefahrgut|gefährlicher Güter]]. - //In begrenzten Mengen// verpackte gefährliche Güter, englisch „//limited quantities (LQ)//“. So verpackte gefährliche Güter bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein [[versandstück|Versandstück]] (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen; beide müssen nicht zugelassen ([[verpackungscodierung|codiert]]) sein (dürfen es aber). ===== Allgemein ===== Die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und See haben für begrenzte Mengen einheitliche Obergrenzen für das gesamte Versandstück. [[tray|Trays]] dürfen brutto maximal 20kg, alle anderen Versandstücke dürfen brutto maximal 30kg wiegen. Die Höchstgrenze je Innenverpackung ist produktspezifisch. Innen- und Außenverpackung müssen von guter Qualität sein. Die Innenverpackung darf mit dem beförderten Gut keine gefährlichen Reaktionen eingehen, bei Flüssigkeiten muss ein füllungsfreier Raum verbleiben. Begrenzte Mengen müssen mit dem nebenstehenden [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] in der Größe 10x10cm gekennzeichnet werden. Eine Verkleinerung ist möglich, wenn das Versandstück kleiner ist. Hier sind die einzelnen Verkehrsträger-Vorschriften zu beachten. {{ :lq-verpackung_17-b.jpg?200|}} Der Gefahrzettel für begrenzte Mengen darf als Aufkleber oder als Aufdruck angebracht sein. Aufdrucke sind auch auf braunem/ grauem Karton zulässig, wenn sie weiterhin ausreichend kontrastieren. ===== Straßentunnel ===== Straßenfahrzeuge über 12t zGM mit einer LQ-Ladung von mehr als 8t brutto müssen seit ADR 2011 (Übergangsfrist bis 2015) vorne und hinten mit nebenstehenden Symbol in der Größe 25x25cm gekennzeichnet werden. Sie erhalten damit den [[tunnelbeschraenkungscode|Tunnelbeschränkungscode]] "E". ===== Schiene ===== Schienenfahrzeuge ([[wagen|Wagen]]) sind ohne Mengeneinschränkung an der Seite mit dem Großzettel zu kennzeichnen. ===== See ===== Im Geltungsbereich des [[imdg-code|IMDG-Codes]] ist weiterhin eine [[imo-erklärung|IMO-Erklärung]] vorgeschrieben, [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheiten]] sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit dem LQ-Symbol an Heck und Seiten bei [[Fahrzeug|Fahrzeugen]], an allen vier Seiten bei [[Container|Containern]]). Werden begrenzte Mengen in [[Umverpackung|Umverpackungen]] transportiert, gelten auf allen [[Verkehrsträger|Verkehrsträgern]] die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern. ===== Luft ===== Geht. Ist aber kompliziert... Im Geltungsbereich der [[iata-dgr|IATA-DGR]] können LQ-Sendungen befördert werden. Auch hier ist eine vollständige [[shipper_s_declaration|Shipper's Declaration]] vorgeschrieben. Die [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisungen]] und Vorschriften für die [[bezettelung|Bezettelung]] sind aber deutlich komplexer als bei den anderen Verkehrsträgern. [[verpacker|Verpacker]] und Ersteller der Dokumentation müssen entsprechend geschult sein. ==== Siehe auch ==== → [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelung]] → [[kennzeichnungspflichtig|kennzeichnungspflichtig]] → [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] → [[freigestellte Mengen|freigestellten Mengen (EQ)]] → [[handwerker-regelung|Handwerker-Regelung]]