====== Belüftung ====== ===== Gefahrgut-Transport ===== {{ :gastransport_bild_03_cv36-b.jpg?400|}} Wer [[gas|Gase]] befördert, unterliegt dem [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]]. Und dieses fordert in der [[sondervorschrift|Sondervorschrift]] CV36 ([[adr|ADR]]) bzw. CW36 ([[rid|RID]]) den Einsatz belüfteter [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Als ausreichend belüftet gelten: * [[offenes_fahrzeug|offene Fahrzeuge]] * [[gedecktes_fahrzeug|gedeckte Fahrzeuge]] mit Belüftungseirichtung * [[bedecktes_fahrzeug|bedeckte Fahrzeuge]] nur nach [[gefaehrdungsbeurteilung|Gefährdungsbeurteilung]]! Bei der Belüftung muss ein Austausch evtl. austretender Gase gewährleistet sein (auch im Stand!), so dass eine Gefährdung bei undichten [[flasche|Flaschen]] usw. nicht zu befürchten ist. Genauere Angaben macht hierzu ein Merkblatt der [[dvs|DVS]]. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass keine Gase in die Fahrerkabine eindringen können. In Deutschland grundsätzlich __nicht__ zulässig ist der Ersatz der Lüftung durch den Aufkleber "//Achtung! Vorsichtig öffnen, keine Belüftung.//". Wirklich. Nachzulesen in der [[rseb|RSEB]]. ===== Gefahrstoff-Lagerung ===== Die Belüftung von Lägern für Gase und entzündliche [[fluessig|Flüssigkeiten]] wird durch das [[gefahrstoff|Gefahrstoffrecht]] u.a. in der [[technische_regeln_gefahrstoffe|TRGS]] 510 beschrieben (Details siehe dort) und ist abhängig von der Art der Stoffe und der Lagermenge. Anders als das Gefahrgutrecht gibt das Gefahrstoffrecht konkreter vor, wie eine Lüftung aussehen soll. Dies erfolgt durch die Angabe, wie viel Luft des Lagerraumes pro Stunde ausgetauscht werden muss (i.d.R. zwischen 40 und 200%).