====== Belüftung ====== ===== Gefahrgut-Transport ===== {{ :gastransport_bild_03_cv36-b.jpg?400|}} Wer [[gas|Gase]] befördert, unterliegt dem [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]]. Und dieses fordert in der [[sondervorschrift|Sondervorschrift]] CV36 ([[adr|ADR]]) bzw. CW36 ([[rid|RID]]) den Einsatz belüfteter [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Als ausreichend belüftet gelten: * [[offenes_fahrzeug|offene Fahrzeuge]] * [[gedecktes_fahrzeug|gedeckte Fahrzeuge]] mit Belüftungseirichtung * [[bedecktes_fahrzeug|bedeckte Fahrzeuge]] nur nach [[gefaehrdungsbeurteilung|Gefährdungsbeurteilung]]! Bei der Belüftung muss ein Austausch evtl. austretender Gase gewährleistet sein (auch im Stand!), so dass eine Gefährdung bei undichten [[flasche|Flaschen]] nicht zu befürchten ist. Genauere Angaben macht hierzu ein Merkblatt der [[dvs|DVS]]. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass keine Gase in die Fahrerkabine eindringen können. In Deutschland grundsätzlich __nicht__ zulässig ist der Ersatz der Lüftung durch den Aufkleber "//Achtung! Vorsichtig öffnen, keine Belüftung.//". Wirklich. Nachzulesen in der [[rseb|RSEB]]. ===== Gefahstoff-Lagerung ===== Die Belüftung von Lägern für Gase wird u.a. in der [[technische_regeln_gefahrstoffe|TRGS]] 510 beschrieben (Details siehe dort) und ist abhängig von der Art der Gase und der Lagermenge.