====== beschädigt ====== Kaputt eben... ===== Gefahrgut ===== {{ :31hz1_zerlegt_03-b.jpg?200|}} Ganz so trivial ist dieser Begriff jedoch nicht. Im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] ist er leider nicht eindeutig definiert und bezieht sich vornehmlich auf beschädigte [[umschliessung|Umschließungen]]. Grundsätzlich kann als "//beschädigt//" angesehen werden, was die [[verpackungscodierung|Zulassungsprüfung]] nicht mehr bestehen würde. Dazu gehört natürlich zunächst alles, was nicht mehr dicht hält. Sind die Umschließungen noch dicht, aber so beschädigt, dass z.B. ein (weiterer...) Sturz zur Undichtigkeit führen würde, gilt die Umschließung als beschädigt. Typische Beschädigungen, der Kategorie "//noch dicht, aber nicht mehr zulässig//" sind: * durchfeuchtete Kartonage * Symetrie beschädigt (Ecken/ Kanten eingeknickt) * starke Korrosion Beschädigte Umschließungen dürfen __nicht__ transportiert werden. Außer in [[bergungsverpackung|Bergungsverpackungen]]. ===== Gefahrstoff ===== Das [[gefahrstoff|Gefahrstoffrecht]] definiert diesen Begriff ebenfalls nicht. Allerdings wird bereits bei den [[verpackung|Verpackungen]] keine Prüfanforderung o.ä. definiert, sondern nur die "//geeignete//" Verpackung. Ist eine Verpackung also //ungeeignet//, darf darin kein Gefahrstoff aufbewahrt werden. Außer Allgemeinplätzen wie "//unbeschädigte Originalverpackung//" lassen sich daher wenig substanzielle Vorschläge unterbreiten. Die Maßstäbe für Gefahrgutverpackungen sollten aber als Leitfaden dienen.