====== Besondere Zulassung ====== Zulassung von [[fahrzeug|Fahrzeugen]] bei [[gefahrgut|Gefahrguttransporten]]. Nur vorgeschrieben für * Produkte der [[explosion|Klasse 1]] in [[kennzeichnungspflichtig|kennzeichnungspflichtiger]] Menge * [[Tank|Tanktransporten]] * [[memu|MEMU]] Wird auch T.9-Bescheinigung genannt (Fundstelle im [[adr|ADR]]). Vor der [[strukturreform|Strukturreform]] mal im Teil B.3 geregelt, daher vereinzelt noch als „//B.3-Bescheinigung//“ bezeichnet. Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. [[abv|ABV]], [[Retarder|Retarder]], elektrische Ausrüstung usw.). Wird ein zulassungsbedürftiger Anhänger gezogen, muss auch die Zugmaschine über eine besondere Zulassung verfügen. Mit Einführung des ADR 2025 dürfen die Bescheinigungen der besonderen Zulassung zusätzliche Sicherheitsmerkmale wie Hologramme aufweisen. Eine neue Spielwiese für Druckereien; alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit. Besondere Zulassungen erhalten die Fahrzeugarten → [[AT-Fahrzeug|AT-Fahrzeug]] → [[EX/ II-Fahrzeug|EX/II-Fahrzeug]] → [[EX/ III-Fahrzeug|EX/III-Fahrzeug]] → [[FL-Fahrzeug|FL-Fahrzeug]] → [[OX-Fahrzeug|OX-Fahrzeug]] → [[memu|MEMU]] ---- {{ :t_9_bescheinigung.jpg?nolink&200 |}} Der rosarote Querstrich gehört zum Dokument.