====== Druckgaspackung ====== Die umgangssprachliche Spraydose, Im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] werden Druckgaspackungen mit der [[un-nummer|UN-Nummer]] 1950 [[klassifizierung|klassifiziert]]. Ein __nicht__ nachfüllbares Gefäß aus Metall, Glas oder Kunststoff. Druckgaspackungen können nahezu alle Varianten von [[gas|Gasen]] enthalten (erstickend, [[giftig|giftig]], [[aetzend|ätzend]], [[flammpunkt|entzündlich]] usw.). Druckgaspackungen müssen in starren Außenverpackungen befördert werden; diese sind gemäß [[sondervorschrift|Sondervorschrift]] 625 mit der Aufschrift „//UN 1950 AEROSOLE//“ zu beschriften. Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt jedoch nicht für in [[begrenzte_menge|begrenzten Mengen]] verpackte Druckgaspackungen. Druckgaspackungen gelten als [[gegenstand|Gegenstände]]. Sie dürfen allerdings nicht unverpackt befördert werden. ==== Trivia ==== //UN 1950 Druckgaspackungen, [[giftig|giftig]], [[oxidierend|oxidierend]], [[aetzend|ätzend]], 2.2 (5.1, 6.1, 8)// ist der einzige Eintrag im Gefahrgutrecht, der vier [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] erhält. Werden Druckgaspackungen als [[begrenzte_menge|begrenzte Menge]] durch den [[Euro-Tunnel|Euro-Tunnel]] befördert, unterliegen sie keinen weiteren Restriktionen. Werden sie trotzdem als Gefahrguttransport angemeldet, möchte der Tunnelbetreiber [[befoerderungspapier|Beförderungspapiere]] mit vollständiger [[klassifizierung|Klassifizierung]] zuzüglich des [[klassifizierungscode|Klassifizierungscodes]] haben.