====== Empfänger ====== Dem Empfänger werden vom [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] verschiedene [[pflichten|Pflichten]] zugewiesen. Zudem ist er im [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]] zu benennen. ===== Binnenverkehr ===== Der Empfänger einer [[sendung|Sendung]] ist auf den [[binnenverkehrstraeger|Binnenverkehrsträgern]] gemäß [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]/ [[adn|ADN]]: → der Empfänger gemäß des Beörderungsvertrages (auch dort bezeichnete Dritte) → gibt es keinen Beförderungsvertrag, ist Empfänger das Unternehmen, welches das Gefahrgut entgegen nimmt ===== See ===== Der Empfänger gemäß [[imdg-code|IMDG-Code]] ist: → Jede Person/ Organisation/ Unternehmung/ Regierung, die berechtigt ist, die Sendung zu empfangen ===== Luft ===== Gemäß [[iata-dgr|IATA-DGR]] ist der Empfänger: → Jede Person/ Organisation/ Unternehmung/ Regierung, die berechtigt ist, eine Sendung zu übernehmen. ===== Praxis ===== Der Empfänger muss nicht zwingend die Ware entladen und darf sich hierfür eines [[Entlader|Entladers]] bedienen. Entlädt der Empfänger selbst, muss er auch die Pflichten des Entladers wahrnehmen. ===== Sprache ===== → Englisch: "//consignee//"