====== Fahrzeug ====== Wichtiger Begriff, der je nach Rechtsgebiet betrachtet werden muss. ===== Gefahrgut ===== Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das als Ladung transportiert werden soll oder um ein Etwas, mit dem diese Ladung bewegt werden soll. ==== Fahrzeug als Ladung ==== Das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] kennt hier unterschiedliche [[klassifizierung|Klassifizierungen]] und differenziert nach Antriebsart (Verbrenner und [[batterie|Batterie]]): * UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, 9 * UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 9 * UN 3166 Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, 9 * UN 3166 Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 9 * UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug, 9 * UN 3556 Fahrzeug mit Antrieb durch [[lithiumbatterie|Lithium-Ionen-Batterien]], 9 * UN 3557 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien, 9 * UN 3558 Fahrzeug mit Antrieb durch [[natriumbatterie|Natrium-Ionen-Batterien]], 9 Gemäß den Begriffsbestimmungen sind Fahrzeuge definiert als: * selbstfahrende Geräte * dienen der Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern Als Beispiele werden u.a. genannt: Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder mit Motor, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Fahrzeuge ohne Sitzgelegenheit. Für den Transport in Verpackungen dürfen Teile wie Räder oder Lenker demontiert werden. Kann durch eine Verpackung nicht mehr eindeutig erkannt werden, dass ein Fahrzeug befördert wird, gelten zudem [[bezettelung|Bezettlungsvorschriften]]. Je nach Art des Fahrzeuges und des genutzten [[verkehrstraeger|Verkehrsträgers]] können [[sondervorschrift|Sondervorschriften]] genutzt werden, die eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gefahrgutvorschriften ermöglichen. ==== Transportmittel ==== Ein Fahrzeug im Sinnes des [[adr|ADR]] zum Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] kann sein: * Kraftfahrzeug oder * Anhänger ohne eigenen Antrieb Etwas versteckt findet sich hierzu im ADR-Übereinkommen (quasi der Vorvertrag zum ADR), dass Fahrzeuge folgende Eigenschaften besitzen müssen, um als solche für den GEfahrguttransport angesehen zu werden: * zur Verwendung auf der Straße vorgesehen * mindestens vier Räder * bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25km/h * oder dazugehörige Anhänger Ausgenommen werden hier ausdrücklich: * Schienenfahrzeuge * land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen * ortsbewegliche Geräte und Maschinen * Fahrzeuge aller Art unter der Verantwortung der Streitkräfte Netterweise erweitert die deutsche [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] das wieder und erklärt (auch) als Fahrzeug: * zwei- und dreirädrige Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25km/h * selbstfahrende Land-, Forst-, Bau-Arbeitsmaschinen einschließlich deren Anhänger. Die Unterscheidung zwischen //Fahrzeug// und → [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]] wird u.a. wichtig für die [[zusammenladung|Zusammenladeverbote]] oder [[schutzausruestung|Ausrüstungsvorschriften]]. ===== Abfall ===== Fahrzeug im Sinne des [[Abfall|Abfallrechts]] ist der Verband (Solofahrzeug oder Zugmaschine + Anhänger). U.a. wichtig für die Anbringung der → [[abfallwarntafel|Abfallwarntafel]] ===== Sprache ===== Englisch: //vehicle// Französisch: //le véhicule// Polnisch: //pojazd// ===== Siehe auch ===== → [[bedecktes Fahrzeug|bedecktes Fahrzeug]] → [[gedecktes Fahrzeug|gedecktes Fahrzeug]] → [[offenes Fahrzeug|offenes Fahrzeug]] → [[besondere Zulassung|besondere Zulassung]] → [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheit]] → [[memu|MEMU]] → [[wagen|Wagen]]