====== Gase ====== Gemäß [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind Gase definiert als Stoffe, die bei 50°C einen [[Dampfdruck|Dampfdruck]] von mehr als 300 [[Pascal|kPa]] (3[[bar|bar]]) haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Zum besseren Verständnis: Eine [[fluessig|Flüssigkeit]], die bei 50°C noch flüssig in einer Verpackung herumschwappt, aber in dieser einen Druck von 3bar erzeugt, gilt als Gas und muss in entsprechenden Druckbehältern befördert werden. ===== Gefahrgut ===== {{ :gase.jpg?400|}} Gase sind grundsätzlich immer als Gefahrgut zu befördern. Ausnahmen gelten nur für druckfreie (max. 2bar), Gase, die erstickend oder oxidierend sind und keine weiteren Gefahren aufweisen und nicht [[tiefkalt|tiefkalt]] sind. Die [[klassen|Klasse]] 2 wird mit drei [[gefahrzettel|Gefahrzetteln]] dargestellt: - Muster 2.1 für [[flammpunkt|entzündliche]] Gase (rot) - Muster 2.2 für nicht brennbare, nicht giftige Gase (grün) - Muster 2.3 für [[giftig|giftige]] Gase (weiß) ===== Gefahrstoff ===== Gefasste Gase unterliegen grundsätzlich dem [[gefahrstoff|Gefahrstoffrecht]]. Die Regeln für die Lagerung und den Umgang mit solchen Gasen sind deutlich umfangreicher als für den Transport. Generell gilt: * Durchführung einer [[gefaehrdungsbeurteilung|Gefährdungsbeurteilung]] * Lagerung mit Zutrittsbeschränkung für Unbefugte * Besonderer Brandschutz für Läger * Lagerung im Freien oder mit ausreichender Belüftung * keine Lagerung unter Erdgleiche ==== Siehe auch ==== → [[klassifizierungscode|Klassifizierungscode]] → [[fest|fest]] → [[belueftung|Belüftung]]