====== Gase ====== Gemäß [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind Gase definiert als Stoffe, die bei 50°C einen [[Dampfdruck|Dampfdruck]] von mehr als 300 [[Pascal|kPa]] (3[[bar|bar]]) haben oder bei 20°C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. ===== Gefahrgut ===== {{ :gase.jpg?400|}} Gase sind grundsätzlich immer als Gefahrgut zu befördern. Ausnahmen gelten nur für druckfreie (max. 2bar), Gase, die erstickend oder oxidierend sind und keine weiteren Gefahren aufweisen und nicht tiefkalt sind. Die [[klassen|Klasse]] 2 wird mit drei [[gefahrzettel|Gefahrzetteln]] dargestellt: - Muster 2.1 für brennbare Gase (rot) - Muster 2.2 für nicht brennbare, nicht giftige Gase (grün) - Muster 2.3 für giftige Gase (weiß) ===== Gefahrstoff ===== Gefasste Gase unterliegen grundsätzlich dem [[gefahrstoff|Gefahrstoffrecht]]. Die Regeln für die Lagerung und den Umgang mit solchen Gasen sind deutlich umfangreicher als für den Transport. Generell gilt: * Durchführung einer [[gefaehrdungsbeurteilung|Gefährdungsbeurteilung]] * Lagerung mit Zutrittsbeschränkung für Unbefugte * Besonderer Brandschutz für Läger * Lagerung im Freien oder mit ausreichender Belüftung * keine Lagerung unter Erdgleiche ==== Siehe auch ==== → [[flüssig|flüssig]] → [[fest|fest]] → [[belueftung|Belüftung]]