====== Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ====== Offiziell: „//Verordnung über der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen//“. Letzte Fassung vom 28. Juni 2023. Regelt u.a. die Bestellung von [[gefahrgutbeauftragter|Gefahrgutbeauftragten]] sowie deren Überwachungspflichten. Setzt die [[sicherheitsberater|Sicherheitsberater]]-Richtlinie der EU bzw. die diesbezüglichen Anforderungen aus [[adr|ADR]], [[rid|RID]], [[adn|ADN]] (Teil 1.8) um. Rechtsgrundlage unseres ehrenwerten Berufsstandes. Vereinfacht fordert die GbV, dass jedes Unternehmen, welches an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, einen Gefahrgutbeauftragten bestellt. Dies gilt für die Transporte über die [[verkehrstraeger|Verkehrsträger]] Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und See. Für die Luft tatsächlich nicht vorgesehen. Als "//Beteiligung//" gilt auch jede rein adminstrative Handlung. ===== Freistellungen ===== Die GbV kennt diverse Befreiungen von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die müssen aber im Detail und sehr pingelig betrachtet werden. Letzteres gilt vor allem für die in der GbV genannten Mengenschwellen. Verkürzt dargestellt ist auch befreit, wer ausschließlich an Transporten beteiligt ist, die unter die [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelungen]] fallen. Deutsche Behörden dürfen auch bei der Befreiung von der Bestellpflicht einen Gefahrgutbeauftragten anordnen. Wer nicht der Bestellpflicht für den Gefahrgutbeauftragten unterliegt, muss dennoch sein Personal [[schulung|schulen]]! ===== Download ===== Die GbV können Sie [[https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/GbV.pdf|hier downloaden]].