====== Gegenstand ====== Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. {{ :un_3358_bild_03-b.jpg?200|}} Zu den Gegenständen zählen z.B. [[batterie|Batterien]], [[kaeltemaschine|Kältemaschinen]] oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Eine maximale Größe für Gegenstände gibt es nicht (die Kältemaschine im Bild ist ein Gegenstand von der Größe eines kleinen [[container|Containers]]). Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen. Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] eingehalten werden. ==== Siehe auch ==== → [[sco|Oberflächenkontaminierter Gegenstand]] → [[kraftstofftank|Kraftstofftank]]