====== Großpackmittel (IBC) ====== Zugelassene Umschließung für [[gefahrgut|Gefahrgut]]. Englisch „//Intermediate bulk container (IBC)//“.{{ :31a.jpg?nolink&200|}} Großpackmittel gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und sind definiert im Kapitel 6.5 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]. Ihre Kapazität kann bis zu 1,5m³ für [[verpackungsgruppe|Verpackungsgruppe]] I bzw. 3m³ für Verpackungsgruppe II + III betragen. Großpackmittel dienen dem Transport [[fest|fester]] oder [[flüssig|flüssiger]] Gefahrgüter. Großpackmittel für feste Stoffe können starr oder flexibel ([[F-IBC|F-IBC]], z.B. Bigbags) ausgelegt sein. Grundsätzlich können IBC sehr unterschiedliche Materialien und Bauformen aufweisen. Kombinations-IBC sind ebenfalls möglich. Starre Großpackmittel für feste Stoffe können eine Doppelzulassung als [[verpackung|Verpackung]] und Großpackmittel aufweisen. Großpackmittel müssen mit [[gefahrzettel|Gefahrzetteln]] und [[un-nummer|UN-Nummern]] an zwei gegenüberliegenden Seiten gekennzeichnet werden.{{ :31a_bild_02_reihe-a.jpg?nolink&200|}} Großpackmittel dürfen __nur__ genutzt werden, wenn die jeweilige [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]] dies zulässt. Hier sind auch die Unterschieder der [[verkehrstraeger|Verkehrsträger]] zu beachten. Großpackmittel müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle 5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Deren Zulassung erteilt in Deutschland die [[bam|BAM]]. ==== Siehe auch ==== → [[verpackung|Verpackung]] → [[verpackungscodierung|Verpackungscodierung]]{{ :31ha1_bild_17-a.jpg?nolink&200|}} → [[grossverpackung|Großverpackung]] → [[verpackung|Verpackung]]