====== Großverpackung (LP) ====== Zugelassene Umschließung für [[gefahrgut|Gefahrgut]]. Englisch „//Large Packaging (LP)//“.{{ :50a.jpg?nolink&200|}} Großverpackungen gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und sind definiert im Kapitel 6.6 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]. Sie dürfen maximal 3m³ groß sein sein. Großverpackungen werden nicht direkt mit Gefahrgütern befüllt, sondern dienen der Aufnahme kleinerer [[verpackung|Verpackungen]] (z.T. ohne [[verpackungscodierung|Codierung]]) oder [[Gegenstand|Gegenständen]]. Optisch nicht sofort von [[grosspackmittel|Großpackmitteln]] zu unterscheiden. Großverpackungen dürfen __nur__ genutzt werden, wenn die jeweilige [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]] dies zulässt. Hier sind auch die Unterschieder der [[verkehrstraeger|Verkehrsträger]] zu beachten. Ermöglichen die Beförderung von [[Feinstblechverpackung|Feinstblechverpackungen]] auf See. ===== Transport ===== Großverpackungen gelten als Versandstücke und können mit einer normalen [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] befördert werden. Eine Beförderung als [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige]] Sendung ist grundsätzlich möglich. Bei der [[bezettelung|Bezettelung]] von Großverpackungen ist zu beachten, dass sie auf __zwei gegenüberliegenden Seiten__ erfolgen muss. ==== Siehe auch ==== → [[verpackung|Verpackung]] → [[verpackungscodierung|Verpackungscodierung]]