====== Großzettel ====== Symbole zur [[Kennzeichnung|Kennzeichnung]] von [[gefahrgut|Gefahrguttransporten]]. Mindestabmessung 25x25cm. Das amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm, daher ist auch dieses Format üblich (vor allem im Seeverkehr). Definiert im Teil 5.3 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]/ [[imdg-code|IMDG-Code]]. Großzettel dürfen fest angebracht sein oder variabel mittels Steckplatinen, Klapptafeln, Magneten oder Aufklebern dargestellt werden. Brandbeständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Symbole entsprechen denen der für das Produkt vorgeschriebenen [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] einschließlich der [[umweltgefaehrdend|Umweltgefahr]]. ===== Straße ===== {{ :container_trgs_520_bild_05-b.jpg|}} Großzettel sind durch das [[adr|ADR]] vorgeschrieben bei: * [[kennzeichnungspflichtig|Kennzeichnungspflichtigen]] Beförderungen der [[explosion|Klasse 1]] * Kennzeichnungspflichtigen Beförderungen der [[radioaktiv|Klasse 7]] * Kennzeichnungspflichtigen Beförderungen von [[container|Containern]] * [[Tank|Tanks]] * [[lose Schüttung|loser Schüttung]] * [[Gascontainer mit mehreren Elementen|MEGC]] ===== See ===== Großzettel sind vom [[imdg-code|IMDG-Code]] vorgeschrieben für jede [[CTU|CTU]]: * Bei Fahrzeugen: An den Seiten und am Heck * Bei Containern: An allen vier Seiten Dies gilt ausdrücklich auch für Fährverkehre. Das Seerecht kennt keine [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporte! Erleichterungen bei der Kennzeichnung von CTUs auf See kennt nur das [[memorandum_of_understanding|MoU]]. ==== Sprache ==== → Englisch „//Placard//“ ==== Siehe auch ==== Eine Übersicht über alle Symbole finden Sie unter → [[gefahrzettel|Gefahrzettel]].