====== Nicht kennzeichnungspflichtig ====== Transporte [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] dürfen auf der Straße ohne orange [[Warntafel|Warntafel]] an der [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]] durchgeführt werden, wenn nur geringe Mengen transportiert werden. Die Tabelle 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] ist die Grundlage der nicht kennzeichnungspflichtigen Transporte, auch „//1.000-Punkte-Regel//“ oder „//Mindermengen-Transporte//“ genannt. Sie hat für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt Gültigkeit. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift; sie darf also, //muss// aber nicht angewandt werden. Diese spezielle [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelung]] (derer es einige im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] gibt) zielt auf das beförderte Gefahrenpotenzial ab. Vereinfacht erlaubt die Regelung folgendes Prinzip: Wenn ein festgelegtes, imaginäres Risiko nicht überschritten wird, darf der Transport erleichtert durchgeführt werden. Die Regelung darf nur für [[versandstueck|Versandstücke]] angewandt werden. ===== Anwendung ===== 1.) Ermittlung des Gefahrenpotenzials Den klassifizierten Gefahrgütern ist in der Tabelle A des ADR/ RID eine [[befoerderungskategorie|Beförderungskategorie]] zugeordnet. Findet sich hier keine Beförderungskategorie, unterliegt das Produkt i.d.R. Freistellungen durch andere Regelungen (z.B. durch [[Sondervorschrift|Sondervorschriften]]). Die Beförderungskategorie muss eine Zahl zwischen 0 und 4 sein. Sie ist nicht mit der [[Verpackungsgruppe|Verpackungsgruppe]] identisch! Alternativ kann die Beförderungskategorie direkt in der Tabelle 1.1.3.6 ermittelt werden; dies ist aber umständlich und fehlerbehaftet. 2.) Anwendung der Beförderungskategorie{{ :1136.jpg?400|}} Im Absatz 1.1.3.6 ADR/ RID findet sich die eigentliche Tabelle. Die Darstellung rechts entspricht nicht dem Rechtstext, vielmehr handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung. Wird nur ein Produkt befördert, gilt die in nebenstehender Tabelle genannte Höchstmenge als die Obergrenze. Wird von dem Produkt nicht mehr als einschließlich der genannte Wert auf eine Beförderungseinheit geladen, dürfen die Befreiungen von 1.1.3.6 genutzt werden. Obacht! Die Einheit der Höchstmenge richtet sich nach der Art des Stoffes! 3.) Erleichterungen Weitreichend, aber keine Totalbefreiung vom ADR. Im Einzelnen sehr verschachtelt, aber grob gesagt befreit die 1.000-Punkte-Regel von der orangen [[Warntafel|Warntafel]], der [[ADR-Bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] und großen Teilen der [[Schutzausrüstung|Schutzausrüstung]]. Sie befreit nicht von der Pflicht des Unternehmers, sein Fahrpersonal im Umgang mit Gefahrgütern nachweislich zu schulen. ===== Sprache ===== Keine Entsprechung im Englischen. Sinngemäß bedeutet //nicht kennzeichnungspflichtig// etwa "//The vehicle has not to be marked with the orange plate//". Deutsche Wortungetüme machen das Leben doch manchmal einfacher... ==== Siehe auch ==== → [[kleinmengenregelung|Kleinmengenregelung]] → [[kennzeichnungspflichtig|Kennzeichnungspflichtig]] → [[begrenzte_menge|begrenzte Menge]] → [[freigestellte_mengen|freigestellte Menge]] → [[handwerker-regelung|Handwerker-Regelung]] ---- ==== In eigener Sache ==== Eine Unterweisung für Ihre Fahrzeugführer zur Mindermenge finden Sie in unserem [[https://campus.gefahrgutberater.de/|e-Learning-Angebot]]. Weitere Schulungen [[https://www.gefahrgutberater.de/schulungen/schulungen.html|bieten wir hier an]].