====== Ordnungswidrigkeit ====== Verstoß gegen Ordnungsrecht (Verwaltungrecht), in Deutschland geregelt im //Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)//. Der treue Begleiter jedes Transportbeteiligten, der [[Pflichten|Pflichten]] des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] wahrnimmt. :-) ===== Deutschland ===== Ordnungswidrigkeiten stellen einen minderen Verstoß gegen gesetzliche Normen dar (z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder die [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]]). Geahndet werden sie mit einem [[bussgeld|Bußgeld]] oder einem [[verwarngeld|Verwarngeld]] und unterscheiden sich so vom [[straftat|Strafrecht]] (das mit Geldstrafen und Freiheitsstrafe winkt). Damit eine Tat (oder das Begehen durch Unterlassen) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, muss das zugehörige Recht die Tat als ordnungswidrig definieren (erfolgt in Deutschland im § 37 der GGVSEB). Existiert diese Definition nicht, kann ein Handeln oder Unterlassen grundsätzlich nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Aber.. Für solche Lücken kennt die GGVSEB den Paragrafen 4, der die Ahndung von Fehlverhalten trotzdem möglich macht: //§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten// //(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.// Also stets sauber arbeiten! ===== Andere Staaten ===== Andere Länder, andere Sitten. Das ist auch im Gefahrgutrecht nicht anders. Die Trennung "//Ordnungswidrigkeit - Straftat//" gibt es in vielen Staaten in dieser Form nicht. Auch die Ahndungsbehörden unterscheiden sich; in vielen Staaten kommt der Bußgeldbescheid direkt von einem Gericht. ===== Österreich ===== Österreich kennt keine Ordnungswidrigkeit, aber die Begriffe "//Straftat//" und "//Verwaltungsübertretung//". Vergehen im Bereich des Gefahrguttransportes werden nach dem "//Verwaltungsstrafgesetz - VStG//" geahndet. Es gibt in Österreich keinen Bußgeldkatalog für Gefahrgutverstöße. Wer von dort einen Kostenbescheid erhält, sollte einen Blick in den § 10 VStG werfen. ==== Siehe auch ==== → [[beauftragte_person|Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)]] → [[sonstige_verantwortliche_person|sonstige verantwortliche Person (svP)]]