====== RSEB ====== //Richtlinie Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff//. Deutsche, __rein national gültige__ Durchführungsrichtlinie zur [[GGVSEB|GGVSEB]] bzw. Interpretationshilfe für deutsche Behörden zur Auslegung des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]/ [[adn|ADN]]. Wird vom Bundesverkehrsministerium nach (meist langwieriger) Absprache im [[BLFA-GG|BLFA-GG]] mit den einzelnen Bundesländern herausgegeben. Diese setzten die RSEB dann wiederum in Landesrecht um. Formal ist die RSEB nur für Behörden verbindlich. Ein Blick in die RSEB lohnt sich auf jeden Fall. Neben den Regelsätzen für Bußgelder (Anlage 7) finden sich dort Hilfestellungen für missverständliche Passagen des ADR/ RID/ ADN. Ferner verstecken sich hier nationale Abweichungen von den internationalen Rechtsvorschriften, die besser in der GGVSEB geregelt sein sollten. So stellt die RSEB z.B. fest, dass [[gas|Gase]] trotz anderer Vorgaben der [[sondervorschrift|Sondervorschrift]] CV36 [[belueftung|belüftet]] transportiert werden müssen. Die RSEB kennt auch einige anwenderfreundliche Auslegungen. So dürfen z.B. [[befoerderungspapier|Beförderungspapiere]] beim rein nationalen Zu-oder Ablauf von See-/ Flughäfen auch auf Englisch abgefasst sein, obwohl das keine Amtssprache des Versandlandes ist. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen sollten die Verkehrsträger-Vorschriften aber wieder wortgetreu befolgt werden! [[https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gefahrengut/rseb-2023.html|Die RSEB steht hier zum Download zur Verfügung]].