====== Sondervorschrift 274 ====== Sehr spezielle [[sondervorschrift|Sondervorschrift (SV)]] für den [[gefahrgut|Gefahrguttransport]]. :-? ===== Grundlegend ===== Findet unter dieser Nummer wortgleich Anwendung im Geltungsbereich von [[adr|ADR]], [[rid|RID]], [[adn|ADN]] und [[imdg-code|IMDG-Code]]. Mit anderem Wortlaut kennen die o.g. Vorschriften noch die SV 318, welche aber eine nahezu identische Aussage trifft. Unter 4.1.2 in Verbindung mit dem Sternchen "★" (wirklich!) kennt die [[iata-dgr|IATA-DGR]] eine ähnliche Vorschrift. ===== Anwendung ===== Wenn die SV 274 einem Produkt in der Stoffliste zugeordnet ist, __muss__ der Stoffname beim Eintrag in [[befoerderungspapier|Beförderungspapiere]] ergänzt werden. Diese Ergänzung muss den oder die relevanten Gefahrenauslöser benennen (in der Regel reichen zwei Komponenten). Die Angabe muss direkt nach dem [[stoffname|Stoffnamen]] und in Klammern erfolgen. Die Angabe darf um sinnvolle Formulierungen wie "//enthält//" oder eine Prozent-Angabe ergänzt werden. Als zulässige Bezeichnung für die Angabe der Gefahrenauslöser sind "//anerkannte chemische oder biologische Benennungen//" zu verwenden. __Handelsnamen__ sind in der Regel __nicht__ zulässig. Davon ausgenommen sind z.T. bestimmte Gruppen von [[pflanzenschutzmittel|Pflanzenschutzmitteln]]. Dabei ist zu beachten, was mit diesem Eintrag eigentlich erreicht werden soll: Der Zusatzeintrag richtet sich in erster Linie an [[rettungskraefte|Rettungskräfte]] bei einem [[zwischenfall|Zwischenfall]] mit Gefahrgut. Ein Beispiel: UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, [[n.a.g|n.a.g.]], 9, III ist //irgendein// umweltgefährdender Stoff. Was das genau ist und vor allem, welche Notmaßmahmen erforderlich sind, lässt sich aus dem Stoffnamen nur bedingt ableiten. Daher muss in den Papieren stehen: UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, n.a.g. **(enthält Zinkoxid)** , 9, III Sollte es sich um Gemische mit veränderten Eigenschaften handeln, ist es sogar zulässig, als Gefahrenauslöser Produkte zu benennen, die eine eigene Eintragung in den Regelwerken haben. ==== Wichtig ==== Die SV 274 muss nur angewandt werden, wenn dem Produkt die SV 274 zugeordnet ist. Das Suffix "n.a.g." allein reicht nicht dafür. Andererseits kennt das Gefahrgutrecht genug Einträge, die nicht aus "n.a.g." enden, aber dennoch die SV 274 aufweisen. ==== Siehe auch ==== → [[jelly_roll|Jelly Roll]] → [[pflanzenschutzmittel|Pflanzenschutzmittel]]