====== Tank ====== Umschließung für den Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]]. Oberbegriff für verschiedene Umschließungen, Definition in Kapitel 1.2 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]: * Ein (mit einem [[fahrzeug|Fahrzeug]]) fest verbundener Tank (siehe Bild rechts),{{ :tkw_013-b.jpg?250|}} * ortsbeweglicher Tank, * [[Tankcontainer|Tankcontainer]], * [[Aufsetztank|Aufsetztank]], * Element eines [[batteriefahrzeug|Batteriefahrzeuges]] mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Liter. Das Gefahrgutrecht unterscheidet bei diversen Vorschriften zwischen "//festverbundenen Tanks//" und "//ortsbeweglichen Tanks//". [[fahrer|Führer]] von Straßen-Fahrzeugen, mit denen Gefahrgut in Tanks befördert wird, benötigen eine [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] zuzüglich dem [[aufbaukurs|Aufbaukurs]] Tank. Fahrzeuge zum Transport von Tanks jeder Art benötigen eine [[besondere_zulassung|besondere Zulassung]]. ===== See ===== Definition durch Kapitel 1.2 [[imdg-code|IMDG-Code]]: Ortsbeweglicher Tank (insbesondere Tankcontainer), ein Straßenfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase. Beim Transport verflüssigter Gase sieht der IMDG-Code Gefäße ab einem Fassungsraum von 450L als Tank an. ===== Luft ===== Die Luftfracht kennt keine Tanks. Somit ist deren Transport als Luftfracht nicht zulässig. ===== Siehe auch ===== → [[at-fahrzeug|AT-Fahrzeug]] → [[EX/ II-Fahrzeug|EX/II-Fahrzeug]] → [[EX/ III-Fahrzeug|EX/III-Fahrzeug]] → [[FL-Fahrzeug|FL-Fahrzeug]] → [[OX-Fahrzeug|OX-Fahrzeug]] → [[tankakte|Tankakte]] → [[fuellungsgrad|Füllungsgrad]]