====== Verlader ====== Gemäß [[adr|ADR]] das Unternehmen, das [[gefahrgut|Gefahrgut]] verlädt. Gemäß [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt. Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verladers gehören u.a.: - den [[fahrer|Fahrzeugführer]] nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]]) - __keine__ Übergabe beschädigter [[versandstueck|Versandstücke]] - Beachtung der [[ladungssicherung|Ladungssicherungsvorschriften]] - Sichtkontrolle der [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheit]] - Sichtkontrolle der [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]]