====== Verpackungsanweisung ====== Stoffspezifische Anweisung für das Verpacken von [[gefahrgut|Gefahrgütern]] in [[versandstueck|Versandstücken]]. Größere [[Gegenstand|Gegenstände]] dürfen je nach Verpackungsanweisung z.T. auch unverpackt befördert werden. Verpackungsanweisungen können auch Erleichterungen und Freistellungen vom Gefahrgutrecht enthalten. Die Verpackungsanweisungen können unter der verschiedenene [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] Unterschiede aufweisen. Während die [[binnenverkehrstraeger|Binnenverkehrsträger]] und die [[imdg-code|See]] in einer Verpackungsanweisung eine Anweisung zum Verpacken eines Stoffes/ Gegenstandes sehen, versteckt die [[iata-dgr|IATA-DGR]] in den Verpackungsanweisungen (Packing Instructions - PI) auch gerne mal Freistellungen/ Erleichterungen. ===== Grundsätzlicher Aufbau ===== Generell sehen die Verpackungsanweisungen Vorgaben für [[verpackung|Verpackungen]], [[grosspackmittel|Großpackmittel]] und [[grossverpackung|Großverpackungen]] (Einzelverpackungen) und [[zusammengesetzte_verpackung|zusammengesetzte Verpackungen]] vor. Sie geben vor, welche Verpackungsart und welche Werkstoffe genutzt werden dürfen. Zudem gibt es noch Angaben über das maximale Volumen bzw. Bruttogewicht. Zusätze zu den jeweiligen Verpackungsanweisungen können besondere Anforderungen definieren, wie z.B. [[entlueftungsverschluss|Entlüftungsverschlüsse]] oder die maximale Verwendungsdauer von Kunststoffen mit zwei statt fünf Jahren. ==== Siehe auch ==== * [[verpackung|Verpackung]] * [[grosspackmittel|Großpackmittel (IBC)]] * [[grossverpackung|Großverpackung]]