====== Versandstück ====== Was am Ende des Verpackungsvorganges fertig etikettiert auf die ([[gefahrgut|Gefahrgut]]-) Reise gehen //darf//, ist ein Versandstück. Das Gefahrgutrecht unterteilt Versandstücke in * [[verpackung|Verpackungen]] (maximaler Inhalt 450 Liter bzw.400kg netto), * [[Großpackmittel|Großpackmittel]] (IBC) und * [[Großverpackung|Großverpackungen]] (LP) Definiert im Kapitel 1.2 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]. Versandstücke müssen i.d.R. über eine [[Verpackungscodierung|Verpackungscodierung]] verfügen und werden über die [[Verpackungsanweisung|Verpackungsanweisungen]] bestimmt. Versandstücke, die in einer [[Umverpackung|Umverpackung]] befördert werden, sind //Versandstücke in einer Umverpackung//, kein neues Versandstück. __Nicht__ als Versandstücke im Sinne der Vorschriften gelten [[tank|Tanks]], [[container|Container]] und [[lose_schuettung|lose Schüttung]]. ==== Siehe auch ==== → [[bezettelung|Bezettelung]] → [[kubischer_tankcontainer|Kubischer Tankcontainer (KTC)]]