====== Zusammenladung ====== Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] bezeichnet //Zusammenladung// die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in [[versandstueck|Versandstücken]] in ein [[fahrzeug|Fahrzeug]] oder einen [[container|Container]] bzw. eine [[ctu|CTU]]. Eine Zusammenladung von Gefahrgut mit anderem Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut ist immer verboten, wenn es zu gefährlichen Reaktionen kommen kann. ===== Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff ===== Auf den [[binnenverkehrstraeger|Binnenverkehrsträgern]] gelten //Zusammenladeverbote//. Sie orientieren sich an den angebrachten [[gefahrzettel|Gefahrzetteln]]. Ganz generell gilt: * [[explosion|Explosivstoffe]] untereinander sind grundsätzlich verboten. Nur bestimmte Kombinationen sind zulässig, abhängig von der [[vertraeglichkeitsgruppe|Verträglichkeitsgruppe]] * Explosivstoffe mit anderen Gefahrgüter sind überwiegend verboten. * Gefahrgüter mit [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] Muster 2.3 oder 6.1 ([[giftig|giftig]]) und einige spezielle [[un-nummer|UN-Nummern]] dürfen nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden. ===== See ===== Großer Spaß... Beachtet werden müssen für jedes Produkt: * [[trenncode|Trenncode]] * [[trenngruppe|Trenngruppe]] * [[staukategorie|Staukategorie]] und die Ansichten des Reeders! ===== Siehe auch ===== → [[Zusammenpackung|Zusammenpackung]]