====== Zusammenladung ====== Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein [[fahrzeug|Fahrzeug]] oder einen [[container|Container]]. Zusammeladeverbote orientieren sich an den angebrachten [[gefahrzettel|Gefahrzetteln]]. Sie können für Gefahrgüter untereinander oder zwischen Gefahrgütern und anderen Produkten bestehen. So dürfen z.B. Produkte mit dem Gefahrzettel 6.1 (giftig) nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden. Zusammenladung wird von den unterschiedlichen [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] unterschiedlich gehandhabt. ===== Siehe auch ===== → [[Zusammenpackung|Zusammenpackung]].