====== Zusammenpackung ====== Werden verschiedene [[gefahrgut|Gefahrgüter]] bzw. Gefahrgüter mit Nicht-Gefahrgütern zusammen in ein [[versandstueck|Versandstück]] gepackt, handelt es sich um //Zusammenpackung//. Damit eine Zusammenpackung zulässig ist, müssen die anwendbaren Regelwerke der einzelnen [[verkehrstraeger|Verkehrsträger]] die Zusammenpackung erlauben. Darüber hinaus müssen die [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisungen]] der jeweiligen Stoffe eine [[zusammengesetzte_verpackung|zusammengesetzte Verpackung]] zulassen. Der [[verpacker|Verpacker]] muss zudem prüfen, ob die Stoffe gefährlich mit einander reagieren können. ===== Binnenverkehrsträger ===== [[adr|Straße]], [[rid|Eisenbahn]] und [[adn|Binnenschiff]] sind diesbezüglich harmonisiert. Die Zusammenpackung auf diesen Verkehrsträgern ist nur zulässig, wenn die Zusammenpackungsvorschriften („//MP//“ für mixed packing) dies erlauben. ===== See ===== Der IMDG-Code kennt keine MP-Vorschriften. Zusammengepackte Stoffe dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren. Zudem müssen beachtet werden: * [[trenncode|Trenncode]] * [[trenngruppe|Trenngruppe]] * [[staukategorie|Staukategorie]] Außerdem ist nicht zu unterschätzen, wie unentspannt Reeder diesbezüglich sein können... ==== Siehe auch ==== → [[zusammenladung|Zusammenladung]]