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begrenzte_menge

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 ===== Straßentunnel ===== ===== Straßentunnel =====
  
-Straßenfahrzeuge über 12t zGM mit einer LQ-Ladung von mehr als 8t brutto müssen seit ADR 2011 (Übergangsfrist bis 2015) vorne und hinten mit nebenstehenden Symbol in der Größe 25x25cm gekennzeichnet werden; Schienenfahrzeuge (Waggons) ohne Mengeneinschränkung an der Seite.+Straßenfahrzeuge über 12t zGM mit einer LQ-Ladung von mehr als 8t brutto müssen seit ADR 2011 (Übergangsfrist bis 2015) vorne und hinten mit nebenstehenden Symbol in der Größe 25x25cm gekennzeichnet werden. Sie erhalten damit den [[tunnelbeschraenkungscode|Tunnelbeschränkungscode]] "E".
  
-===== See-Transport =====+===== Schiene =====
  
 +Schienenfahrzeuge ([[wagen|Wagen]]) sind ohne Mengeneinschränkung an der Seite mit dem Großzettel zu kennzeichnen.
  
-Im Geltungsbereich des [[imdg-code|IMDG-Codes]] ist weiterhin eine [[imo-erklärung|IMO-Erklärung]] vorgeschrieben und die Beförderungseinheiten sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit dem LQ-Symbol an Heck und Seiten bei [[Fahrzeug|Fahrzeugen]], an allen vier Seiten bei [[Container|Containern]]). Werden begrenzte Mengen in [[Umverpackung|Umverpackungen]] transportiert, gelten auf allen [[Verkehrsträger|Verkehrsträgern]] die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern.+===== See ===== 
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 +Im Geltungsbereich des [[imdg-code|IMDG-Codes]] ist weiterhin eine [[imo-erklärung|IMO-Erklärung]] vorgeschrieben, [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheiten]] sind von außen zu kennzeichnen (ebenfalls mit dem LQ-Symbol an Heck und Seiten bei [[Fahrzeug|Fahrzeugen]], an allen vier Seiten bei [[Container|Containern]]). Werden begrenzte Mengen in [[Umverpackung|Umverpackungen]] transportiert, gelten auf allen [[Verkehrsträger|Verkehrsträgern]] die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Bezettelung wie bei Gefahrgütern.
  
 ==== Siehe auch ==== ==== Siehe auch ====
begrenzte_menge.1682605789.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/04/27 16:29 von admin