berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
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Deutsches Gesetz zur Umsetzung von [[EU|EU]]-Vorgaben. Seit dem 10. September 2009 muss jeder Neueinsteiger als [[Fahrer|Fahrer]] im gewerblichen Güterverkehr über eine Qualifikation verfügen. Diese erhält er durch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang mit Prüfung vor der [[ihk|IHK]]. Wer vor dem 10. September 2009 seine Fahrerlaubnis erworben hatte, konnte seine Qualifikation durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen (Dauer 35 Stunden) im Fünfjahresrhythmus erlangen. | Deutsches Gesetz zur Umsetzung von [[EU|EU]]-Vorgaben. Seit dem 10. September 2009 muss jeder Neueinsteiger als [[Fahrer|Fahrer]] im gewerblichen Güterverkehr über eine Qualifikation verfügen. Diese erhält er durch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang mit Prüfung vor der [[ihk|IHK]]. Wer vor dem 10. September 2009 seine Fahrerlaubnis erworben hatte, konnte seine Qualifikation durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen (Dauer 35 Stunden) im Fünfjahresrhythmus erlangen. | ||
- | Sowohl die durch Grundlehrgang als auch durch Fortbildung erlangte Qualifikation wird im Führerschein eingetragen. | + | Sowohl die durch Grundlehrgang als auch durch Fortbildung erlangte Qualifikation wird im Führerschein eingetragen |
- | Die Fortbildung ist alle fünf Jahre zu verlängern. Sie besteht aus fünf Unterrichtseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtsstunden. Im deutschen Sprachraum hat sich dafür der Begriff "// | + | Die Fortbildung ist alle fünf Jahre zu verlängern. Sie besteht aus fünf Unterrichtseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtsstunden. Im deutschen Sprachraum hat sich dafür der Begriff "// |
==== Siehe auch ==== | ==== Siehe auch ==== | ||
- | → Berufs | + | → [[berufskraftfahrer|Berufskraftfahrer]] |
berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.1698863741.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/11/01 19:35 von admin