fahrzeugbesatzung
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- | Im Sinne des [[adr|ADR]] verbirgt sich hinter der Fahrzeugbesatzung das Personal einschließlich des [[fahrer|Fahrzeugführers]], | + | Im Sinne des [[adr|ADR]] verbirgt sich hinter der (Straßen-) |
Demzufolge kann es sich um einen zweiten Fahrer ebenso handeln wie um mehrere Kollegen, welche die [[gefahrgut|gefährlichen Güter]] vor Ort einsetzen sollen. Nicht zur Fahrzeugbesatzung zählen daher grundsätzlich betriebsfremde Personen wie Anhalter, Tochter oder Sohn des Fahrers usw. Fahrer von Beförderungseiheiten mit [[gefahrgut|Gefahrgut]] dürfen nur Mitglieder der Fahrzeugbesatzung mitnehmen. Dies soll u.a. verhindern, dass im Gefahrenfall für einen unplanmäßigen Mitreisenden keine persönliche [[schutzausruestung|Schutzausrüstung]] vorhanden ist. Ferner zielt das Verbot auf die Bemühungen ab, Gefahrgüter für terroristische Zwecke zu missbrauchen. | Demzufolge kann es sich um einen zweiten Fahrer ebenso handeln wie um mehrere Kollegen, welche die [[gefahrgut|gefährlichen Güter]] vor Ort einsetzen sollen. Nicht zur Fahrzeugbesatzung zählen daher grundsätzlich betriebsfremde Personen wie Anhalter, Tochter oder Sohn des Fahrers usw. Fahrer von Beförderungseiheiten mit [[gefahrgut|Gefahrgut]] dürfen nur Mitglieder der Fahrzeugbesatzung mitnehmen. Dies soll u.a. verhindern, dass im Gefahrenfall für einen unplanmäßigen Mitreisenden keine persönliche [[schutzausruestung|Schutzausrüstung]] vorhanden ist. Ferner zielt das Verbot auf die Bemühungen ab, Gefahrgüter für terroristische Zwecke zu missbrauchen. |
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