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| Gemäß [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] gilt ein Stoff als flüssig, wenn er bei einem Druck von 101,3[[pascal|kPa]] und einer Temperatur von 20°C oder darunter schmilzt (Schmelzpunkt) oder beginnt zu schmelzen (Schmelzbeginn). | Gemäß [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] gilt ein Stoff als flüssig, wenn er bei einem Druck von 101,3[[pascal|kPa]] und einer Temperatur von 20°C oder darunter schmilzt (Schmelzpunkt) oder beginnt zu schmelzen (Schmelzbeginn). |
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| Alternativ muss er nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 als flüssig bewertet werden. Ist der Stoff so [[viskositaet|viskos]], dasss ein Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn nicht bestimmbar ist, so ist sein Fließverhalten mittels eines [[penetrometer|Penetrometers]] zu bestimmen. Fließt er schnell genug, gilt er auch als flüssig im Sinne des ADR/ RID. | Alternativ muss er nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 als flüssig bewertet werden. Ist der Stoff so [[viskositaet|viskos]], dass ein Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn nicht bestimmbar ist, so ist sein Fließverhalten mittels eines [[penetrometer|Penetrometers]] zu bestimmen. Fließt er schnell genug, gilt er auch als flüssig im Sinne des ADR/ RID. |
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| Werden Stoffe für die Beförderung [[erwaermter_stoff|erwärmt]], gelten sie ebenfalls als flüssig, wenn sie mit den o.g. [[viskositaet|Vikositätstest]] als flüssig eingestuft werden. | Werden Stoffe für die Beförderung [[erwaermter_stoff|erwärmt]], gelten sie ebenfalls als flüssig, wenn sie mit den o.g. [[viskositaet|Vikositätstest]] als flüssig eingestuft werden. |