grosspackmittel
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- | Großpackmittel gelten als Versandstücke und können mit einer normalen [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] befördert werden. Eine Beförderung als [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtige]] Sendung ist grundsätzlich möglich. | + | Großpackmittel gelten als Versandstücke und können |
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+ | Auf den [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] Schiene, Binnenschiff und See sind IBC zulässig. In der Luftfracht dürfen IBC grundsätzlich nur für Produkte der [[klassifizierung|Klassifizierung]] "//UN 3077 [[umweltgefaehrdend|Umweltgefährdender]] Stoff, [[fest|fest]], | ||
Bei der [[bezettelung|Bezettelung]] von Großpackmitteln ist zu beachten, dass sie auf __zwei gegenüberliegenden Seiten__ erfolgen muss. | Bei der [[bezettelung|Bezettelung]] von Großpackmitteln ist zu beachten, dass sie auf __zwei gegenüberliegenden Seiten__ erfolgen muss. | ||
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