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klassifizierung

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 Das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] teilt Stoffe und Gegenstände nach ihren Eigenschaften in [[klassen|Klassen]] ein. Das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] teilt Stoffe und Gegenstände nach ihren Eigenschaften in [[klassen|Klassen]] ein.
  
-Produkte der Klassen 2 - 9 dürfen von jedem Kundigen klassifiziert werden. Güter der Klasse 1 ([[explosion|explosive]] Stoffe/ Gegenstände) müssen im Geltungsbereich des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]]/ [[adn|ADN]] durch die nach Landesrecht zuständige Behörde klassifiziert werden. Im Zuge der Zuordnung von Produkten zu einer Klasse ([[Hauptgefahr|Hauptgefahr]]) und einer möglichen [[Nebengefahr|Nebengefahr]] muss für jedes Gut überprüft werden, ob eine [[umweltgefaehrdend|Umweltgefahr]] vorliegt.+Dabei werden die Stoffe/ Gegenstände auf ihre gefährlichen Eigenschaften hin untersucht. Für die jeweiligen Eigenschaften bestehen Parameter. Liegt z.B. der [[flammpunkt|Flammpunkt]] einer Flüssigkeit unter 60[[celsius|°C]], gilt sie als entzündlich und somit als Gefahrgut. 
 + 
 +Am Ende dieses Prozesses erfolgt eine Zuordnung zu 
 + 
 +  * [[UN-Nummer|UN-Nummer]] 
 +  * [[stoffname|Stoffname]] 
 +  * [[Hauptgefahr|Hauptgefahr]] 
 +  * möglicher [[Nebengefahr|Nebengefahr]] 
 +  * [[verpackungsgruppe|Verpackungsgruppe (VG)]] 
 +  * möglicher [[umweltgefaehrdend|Umweltgefahr]] 
 + 
 +Produkte der Klassen 2 - 9 dürfen von jedem Kundigen klassifiziert werden. Güter der Klasse 1 ([[explosion|explosive]] Stoffe/ Gegenstände) müssen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde klassifiziert werden (in Deutschland ist das die [[ptb|PTB]]).
 ==== Angabe im Beförderungspapier ==== ==== Angabe im Beförderungspapier ====
  
 Die Gefahrgut-Klassifizierung muss im [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]] angegeben werden. Die Vorgaben dafür sind abhängig vom [[Verkehrsträger|Verkehrsträger]]. Im Geltungsbereich des ADR ist die Angabe so vorgeschrieben: Die Gefahrgut-Klassifizierung muss im [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]] angegeben werden. Die Vorgaben dafür sind abhängig vom [[Verkehrsträger|Verkehrsträger]]. Im Geltungsbereich des ADR ist die Angabe so vorgeschrieben:
-  * [[UN-Nummer|UN-Nummer]] +  * UN-Nummer 
-  * [[Stoffname|Stoffname]] (u.U. ergänzt durch eine technische Bezeichnung) +  * Stoffname (u.U. ergänzt durch eine technische Bezeichnung) 
-  * [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] der [[hauptgefahr|Hauptgefahr]] +  * [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] der Hauptgefahr 
-  * Gefahrzettel der [[nebengefahr|Nebengefahr]] (optional, dann in Klammern) +  * Gefahrzettel der Nebengefahr (optional, dann in Klammern) 
-  * [[Verpackungsgruppe|Verpackungsgruppe]] (wenn vorhanden)+  * Verpackungsgruppe (wenn vorhanden)
   * [[tunnelbeschraenkungscode|Tunnelbeschränkungscode]] in Klammern   * [[tunnelbeschraenkungscode|Tunnelbeschränkungscode]] in Klammern
  
klassifizierung.1745914735.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin