nicht_kennzeichnungspflichtig
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Transporte [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] dürfen auf der Straße ohne orange [[Warntafel|Warntafel]] an der [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]] durchgeführt werden, wenn nur geringe Mengen transportiert werden. | Transporte [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] dürfen auf der Straße ohne orange [[Warntafel|Warntafel]] an der [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]] durchgeführt werden, wenn nur geringe Mengen transportiert werden. | ||
- | Bitte beachten: Dies ist eine vereinfachte Darstellung der Regel. | + | Bitte beachten: Dies ist eine vereinfachte Darstellung der Regel. |
Die Tabelle 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ | Die Tabelle 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ | ||
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1.) Ermittlung des Gefahrenpotenzials | 1.) Ermittlung des Gefahrenpotenzials | ||
- | Den klassifizierten Gefahrgütern ist in der Tabelle A des ADR/ RID eine [[befoerderungskategorie|Beförderungskategorie]] zugeordnet. Findet sich hier keine Beförderungskategorie, | + | Den klassifizierten Gefahrgütern ist in der Tabelle A des ADR/ RID eine [[befoerderungskategorie|Beförderungskategorie]] zugeordnet. Findet sich hier keine Beförderungskategorie, |
2.) Anwendung der Beförderungskategorie{{ : | 2.) Anwendung der Beförderungskategorie{{ : | ||
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- | Sinngemäß bedeutet //nicht kennzeichnungspflichtig// | + | Sinngemäß bedeutet //nicht kennzeichnungspflichtig// |
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