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nicht_kennzeichnungspflichtig

Nicht kennzeichnungspflichtig

Transporte gefährlicher Güter dürfen auf der Straße ohne orange Warntafel an der Beförderungseinheit durchgeführt werden, wenn nur geringe Mengen transportiert werden.

Die Tabelle 1.1.3.6 ADR/ RID ist die Grundlage der nicht kennzeichnungspflichtigen Transporte, auch „1.000-Punkte-Regel“ oder „Mindermengen-Transporte“ genannt. Sie hat für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt Gültigkeit. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift; sie darf also, muss aber nicht angewandt werden.

Diese spezielle Kleinmengenregelung (derer es einige im Gefahrgutrecht gibt) zielt auf das beförderte Gefahrenpotenzial ab. Vereinfacht erlaubt die Regelung folgendes Prinzip: Wenn ein festgelegtes, imaginäres Risiko nicht überschritten wird, darf der Transport erleichtert durchgeführt werden. Die Regelung darf nur für Versandstücke angewandt werden.

Anwendung

1.) Ermittlung des Gefahrenpotenzials

Den klassifizierten Gefahrgütern ist in der Tabelle A des ADR/ RID eine Beförderungskategorie zugeordnet. Findet sich hier keine Beförderungskategorie, unterliegt das Produkt i.d.R. Freistellungen durch andere Regelungen (z.B. durch Sondervorschriften). Die Beförderungskategorie muss eine Zahl zwischen 0 und 4 sein. Sie ist nicht mit der Verpackungsgruppe identisch! Alternativ kann die Beförderungskategorie direkt in der Tabelle 1.1.3.6 ermittelt werden; dies ist aber umständlich und fehlerbehaftet.

2.) Anwendung der Beförderungskategorie

Im Absatz 1.1.3.6 ADR/ RID findet sich die eigentliche Tabelle. Die Darstellung rechts entspricht nicht dem Rechtstext, vielmehr handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung.

Wird nur ein Produkt befördert, gilt die in nebenstehender Tabelle genannte Höchstmenge als die Obergrenze. Wird von dem Produkt nicht mehr als einschließlich der genannte Wert auf eine Beförderungseinheit geladen, dürfen die Befreiungen von 1.1.3.6 genutzt werden. Obacht! Die Einheit der Höchstmenge richtet sich nach der Art des Stoffes!

3.) Erleichterungen

Weitreichend, aber keine Totalbefreiung vom ADR. Im Einzelnen sehr verschachtelt, aber grob gesagt befreit die 1.000-Punkte-Regel von der orangen Warntafel, der ADR-Bescheinigung und großen Teilen der Schutzausrüstung. Sie befreit nicht von der Pflicht des Unternehmers, sein Fahrpersonal im Umgang mit Gefahrgütern nachweislich zu schulen.

Sprache

Keine Entsprechung im Englischen.

Sinngemäß bedeutet nicht kennzeichnungspflichtig etwa „The vehicle has not to be marked with the orange plate“.

Siehe auch

In eigener Sache

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nicht_kennzeichnungspflichtig.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/05 08:44 von admin