Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


beschaedigt

Inhaltsverzeichnis

beschädigt

Kaputt eben…

Gefahrgut

Ganz so trivial ist dieser Begriff jedoch nicht. Im Gefahrgutrecht ist er leider nicht eindeutig definiert und bezieht sich vornehmlich auf beschädigte Umschließungen.

Grundsätzlich kann als „beschädigt“ angesehen werden, was die Zulassungsprüfung nicht mehr bestehen würde. Dazu gehört natürlich zunächst alles, was nicht mehr dicht hält. Sind die Umschließungen noch dicht, aber so beschädigt, dass z.B. ein (weiterer…) Sturz zur Undichtigkeit führen würde, gilt die Umschließung als beschädigt.

Typische Beschädigungen, der Kategorie „noch dicht, aber nicht mehr zulässig“ sind:

  • durchfeuchtete Kartonage
  • Symetrie beschädigt (Ecken/ Kanten eingeknickt)
  • starke Korrosion

Beschädigte Umschließungen dürfen nicht transportiert werden. Außer in Bergungsverpackungen.

Gefahrstoff

Das Gefahrstoffrecht definiert diesen Begriff ebenfalls nicht. Allerdings wird bereits bei den Verpackungen keine Prüfanforderung o.ä. definiert, sondern nur die „geeignete“ Verpackung. Ist eine Verpackung also ungeeignet, darf darin kein Gefahrstoff aufbewahrt werden.

Außer Allgemeinplätzen wie „unbeschädigte Originalverpackung“ lassen sich daher wenig substanzielle Vorschläge unterbreiten. Die Maßstäbe für Gefahrgutverpackungen sollten aber als Leitfaden dienen.

beschaedigt.txt · Zuletzt geändert: von admin