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schulung

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-Für Schulungsunterlagen und Nachweise gelten in den einzelnen Verkehrsträgern Aufbewahrungsfristen, teilweise auch Vernichtungsfristen. Zertifikate bzw. die damit verbundenen Qualifikationen gehören dem Teilnehmer, nicht seinem Arbeitgeber. Das gilt auch unabhängig davon, wer die Kosten für die Schulung getragen hat.+Für Schulungsunterlagen und Nachweise gelten in den einzelnen Rechtsbereichen Aufbewahrungsfristen, teilweise auch Vernichtungsfristen. Zertifikate bzw. die damit verbundenen Qualifikationen gehören dem Teilnehmer, nicht seinem Arbeitgeber. Das gilt auch unabhängig davon, wer die Kosten für die Schulung getragen hat.
  
 Es ist allerding zulässig, bei nennenswerten Ausbildungskosten Vereinbarungen zu treffen, dass der geschulte Mitarbeiter bei Verlassen des Unternehmens binnen definierter Fristen Anteile an der Schulung bezahlen muss. Es ist allerding zulässig, bei nennenswerten Ausbildungskosten Vereinbarungen zu treffen, dass der geschulte Mitarbeiter bei Verlassen des Unternehmens binnen definierter Fristen Anteile an der Schulung bezahlen muss.
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 Speziell im [[gefahrgut|Gefahrgutbereich]] gibt es Schulungsverpflichtungen (u.a. zu finden in 1.3 [[adr|ADR]]). Dazu zählt natürlich zunächst die [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] für [[fahrer|Fahrzeugführer]], aber auch sein [[gefahrgutbeauftragter|Gefahrgutbeauftragter (Gb)]] muss sich schulen lassen. Speziell im [[gefahrgut|Gefahrgutbereich]] gibt es Schulungsverpflichtungen (u.a. zu finden in 1.3 [[adr|ADR]]). Dazu zählt natürlich zunächst die [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]] für [[fahrer|Fahrzeugführer]], aber auch sein [[gefahrgutbeauftragter|Gefahrgutbeauftragter (Gb)]] muss sich schulen lassen.
  
-Etwas verdrängt werden immer die Schulungsverpflichtungen, die sich für alle anderen Beteiligten etwas verschämt in den einzelnen Regelwerken verstecken. So fordern z.B. [[adr|ADR]] und [[rid|RID]] in 8.2.3 ausdrücklich, dass alle Rechtsunterworfenen aufgabenspezifisch zu schulen sind. Darin eingeschlossen sind auch die meist leider sehr stiefmütterlich behandelten [[fahrer|Fahrzeugführer]] von [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporten. Dass zu unterlassen, kann übrigens mit unerfreulichen [[bussgeld|Bußgeldern]] geahndet werden.+Etwas verdrängt werden immer die Schulungsverpflichtungen, die sich für alle anderen Beteiligten etwas verschämt in den einzelnen Regelwerken verstecken. So fordern z.B. [[adr|ADR]] und [[rid|RID]] in 8.2.3 ausdrücklich, dass alle Rechtsunterworfenen aufgabenspezifisch zu schulen sind. Darin eingeschlossen sind auch die meist leider sehr stiefmütterlich behandelten [[fahrer|Fahrzeugführer]] von [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporten. 
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 +Fehlende Schulungen können übrigens mit unerfreulichen [[bussgeld|Bußgeldern]] geahndet werden. Bei den nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten gehört dann übrigens immer die Untersagung der Weiterfahrt dazu - was eine Umladung oder einen neuen Fahrer vor Ort erforderlich macht.
  
 Wenn keine definierten Schulungspläne vorliegen (wie z.B. für den Gefahrgutfahrer), muss der Arbeitgeber Schulungen sicher stellen. Dabei gilt: Wenn keine definierten Schulungspläne vorliegen (wie z.B. für den Gefahrgutfahrer), muss der Arbeitgeber Schulungen sicher stellen. Dabei gilt:
schulung.1745842244.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/04/28 14:10 von admin