zusammenladung
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- | Auf den [[binnenverkehrstraeger|Binnenverkehrsträgern]] gelten | + | Auf den [[binnenverkehrstraeger|Binnenverkehrsträgern]] gelten |
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* [[explosion|Explosivstoffe]] untereinander sind grundsätzlich verboten. Nur bestimmte Kombinationen sind zulässig, abhängig von der [[vertraeglichkeitsgruppe|Verträglichkeitsgruppe]] | * [[explosion|Explosivstoffe]] untereinander sind grundsätzlich verboten. Nur bestimmte Kombinationen sind zulässig, abhängig von der [[vertraeglichkeitsgruppe|Verträglichkeitsgruppe]] | ||
- | * Explosivstoffe mit anderen | + | * Explosivstoffe mit anderen |
- | * Gefahrgüter mit [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] Muster 2.3 oder 6.1 ([[giftig|giftig]]) und einige spezielle [[un-nummer|UN-Nummern]] dürfen nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden. | + | * Gefahrgüter mit [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] Muster 2.3 oder 6.1 ([[giftig|giftig]]) und einige spezielle [[un-nummer|UN-Nummern]] dürfen nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden. Ein generelles Verbot der Zusammenladung von Lebensmitteln mit Gefahrgütern gibt es nicht. Es empfiehlt sich aber grundsätzlich, |
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zusammenladung.1731686436.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin