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zusammenladung

Zusammenladung

Im Sinne des Gefahrgutrechts bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein Fahrzeug oder einen Container.

Zusammeladeverbote orientieren sich an den angebrachten Gefahrzetteln. Sie können für Gefahrgüter untereinander oder zwischen Gefahrgütern und anderen Produkten bestehen. So dürfen z.B. Produkte mit dem Gefahrzettel 6.1 (giftig) nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden.

Zusammenladung wird von den unterschiedlichen Verkehrsträgern unterschiedlich gehandhabt.

Siehe auch

zusammenladung.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/29 09:07 von admin