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zusammenladung

Zusammenladung

Im Sinne des Gefahrgutrechts bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder einen Container bzw. eine CTU. Eine Zusammenladung von Gefahrgut mit anderem Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut ist immer verboten, wenn es zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.

Straße/ Eisenbahn/ Binnenschiff

Auf den Binnenverkehrsträgern gelten Zusammenladeverbote. Sie orientieren sich an den angebrachten Gefahrzetteln.

Ganz generell gilt:

  • Explosivstoffe untereinander sind grundsätzlich verboten. Nur bestimmte Kombinationen sind zulässig, abhängig von der Verträglichkeitsgruppe
  • Explosivstoffe mit anderen Gefahrgüter sind überwiegend verboten.
  • Gefahrgüter mit Gefahrzettel Muster 2.3 oder 6.1 (giftig) und einige spezielle UN-Nummern dürfen nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden.

See

Großer Spaß… Beachtet werden müssen für jedes Produkt:

und die Ansichten des Reeders!

Siehe auch

zusammenladung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/15 17:00 von admin